AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Glaserei Hausmann

 

I. Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung.

2. Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) gelten ergänzend die unter III.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten besonderen Bedingungen.

3. Etwaigen entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.

4. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages sind in Textform vorzunehmen.

5. Ist der Kunde Kaufmann, so bestimmt sich der Gerichtsstand ausschließlich nach dem Sitz unserer Firma. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen

1. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes dar. Liegen dem Angebot Unterlagen des Kunden wie z.B. Abbildungen oder Zeichnungen einschließlich Maßangaben zu Grunde, so sind diese Unterlagen nur dann verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird. Gleichwohl sind wir nicht verpflichtet, die Unterlagen zu überprüfen. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die für die Auftragsbearbeitung benötigte Ware nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhältlich ist, so behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt das Rücktrittsrecht nur, wenn wir die benötigte Ware bereits bestellt haben und der Lieferant die bestellte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in angemessener Zeit liefert. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und Kalkulationen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages oder der anderweitigen Loslösung des Kunden vom Vertrag an uns zurückzugeben. Der im Angebot enthaltene Preis versteht sich ab Werk bzw. ab Lager, soweit nicht ein Anderes in Textform vereinbart ist. Bei den Preisen handelt es sich grundsätzlich um Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen ist. Erfolgt die Lieferung bzw. Leistung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Sitz bzw. das Lager unserer Firma, so stellen wir dem Kunden die entstehenden Versendungs-, Lieferungs-, Verpackungs- und Fahrtkosten gesondert in Rechnung. Die Gewährung eines Skontos, Rabattes oder Abschlags bedarf der Vereinbarung in Textform oder des einseitigen Rechnungsvermerks durch uns.

2. Lieferbedingungen

Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Bei den von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungsterminen handelt es sich um circa-Angaben, es sei denn, wir haben ausdrücklich und in Textform einen bestimmten Liefer- bzw. Leistungstermin fest zugesagt. Kommt es aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Naturereignisse, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten -, zu Lieferverzögerungen, so haben wir diese Verzögerungen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuzögern oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Während der Dauer der Lieferverzögerung sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen nach Vorankündigung jederzeit berechtigt. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erfolgte Teilleistung bzw. Teillieferung für den Kunden unbrauchbar, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. In Falle des Rücktritts vom gesamten Vertrag hat er jedoch die uns bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Verlängert sich die Lieferzeit aus oben genannten Gründen oder werden wir nach den vorbenannten Regelungen von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die vorbenannten Regelungen können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden der oben genannten Hindernisse in Kenntnis gesetzt haben.

3. Zahlungsbedingungen

Als Zahlungsmittel akzeptieren wir ausschließlich Überweisungen, Schecks und Bargeld. Zahlungen sind bei Fälligkeit zu leisten. Fälligkeit tritt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes ein. Fordern wir nach Mitteilung der Fertigstellung in Textform, gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, den Kunden zur Abnahme der Leistung auf, so hat der Kunde die Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen durchzuführen, soweit keine andere Frist in Textform vereinbart ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb von 12 Tagen nach Abnahmeaufforderung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist und wir den Kunden auf diese Folge in dem Aufforderungsschreiben hingewiesen haben. Das Vorliegen unwesentlicher Mängel bzw. das Ausstehen unwesentlicher Restarbeiten stellt keinen Grund für die Verweigerung der Abnahme dar. Nimmt der Kunde die Werkleistung ohne Rüge eines wesentlichen Mangels bzw. wesentlicher noch ausstehender Restarbeiten in Benutzung, so gilt das Werk nach Ablauf der vorgenannten Fristen ab Beginn der Benutzung als abgenommen. Die Abnahmeaufforderung ist in diesem Falle entbehrlich. Ist die Vergütung zur Zahlung fällig, so hat der Auftraggeber die Zahlung sofort zu leisten, es sei denn es ist eine andere Zahlungsfrist vereinbart oder einseitig auf der Rechnung vermerkt. Ist das Werk in Teilen abzunehmen, so gelten die vorbenannten Regelungen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb der vorbenannten Zahlungsfrist leistet. Einer gesonderten Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedarf es nicht. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder weiteren Geschäften aus der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.

4. Mängelhaftung

Wir gewährleisten eine größtmögliche Zuverlässigkeit und Mangelfreiheit unserer Produkte und Leistungen. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur wirksam bei Vereinbarung in Textform. Die Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Wegen der besonderen Eigenschaften vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen. Die gleiche Frist gilt bei versteckten Mängeln ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Vorbenannte Regelungen gelten nicht gegen- über Verbrauchern. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen, sowie lichttechnische und strahlenphysikalische Abweichungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig und stellen keine Mangel dar. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt und der Bearbeitung. Produktionund materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildungen, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reflektionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar. Öffentliche Funktionsdaten entsprechen den jeweiligen gültigen Normen und den darin festgestellten Messbedingungen. Keine Mängel stellen unter Anderem folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen bei Gläsern dar: Unauffällige optische Erscheinungen, Kleine Kratzer, insbesondere im Randbereich, Farbige Spiegelungen (Interferenzen), Optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern, Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern. Wird eine andere als die bestellte Ware geliefert, so gelten bei Kaufleuten die vorgenannten Rügepflichten und Fristen entsprechend. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte, die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechenden anzuwendenden Prüfnorm. Die jeweiligen Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Weichen die vom Auftraggeber bestellten Scheibenformate von den Formaten der Prüfscheiben ab oder werden verschiedene Scheiben kombiniert, so können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird. Gleiches gilt, wenn sich durch den Einbau und äußere Einflüsse die Eigenschaftswerte ändern.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des gelieferten Gegenstandes das Eigentum an selbigem vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Wir verpflichten uns, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts bestehende Sicherung auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherung obliegt uns. Wird eine von uns gelieferte Ware vom Kunden oder Dritten im Auftrag des Kunden mit einer anderen beweglichen Sache dergestalt verbunden, dass die gelieferte Ware und die weitere bewegliche Sache wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden wir Miteigentümerin an dieser neuen Sache. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Werte der miteinander verbundenen Sachen. Ist die von uns gelieferte Ware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum an der neuen Sache. In diesem Falle steht dem Kunden für den Rechtsverlust kein Entschädigungsanspruch zu. Die Regelung der Nr. 5.2. gilt entsprechend, wenn die von uns gelieferte Ware mit anderen beweglichen Sachen des Kunden oder eines Dritten untrennbar vermischt oder vermengt wird. Wird von uns gelieferte Ware vom Kunden oder in dessen Auftrag von einem Dritten verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Die Regelung des § 950 BGB wird insoweit ausgeschlossen. Wird eine von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so haben wir gegen den Kunden einen Anspruch auf Abtretung der durch die Veräußerung oder Verbauung entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden. Die Höhe des Anspruches beläuft sich hierbei auf den Wert des Liefergegenstands zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Anderweitige Verfügungen des Kunden, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sind nicht zulässig. Eine Weiterveräu- ßerung einer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Kunden nur gestattet, wenn er diese Ware selbst unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Hat der Kunde seine Zahlungen an uns eingestellt, so ist der Kunde zu einer Weiterveräußerung auch unter Eigentumsvorbehalt nicht mehr berechtigt. Verlangen wir eine Forderungsabtretung (Ziffer 5.5.), so verpflichtet sich der Kunde, uns alle erforderlichen Angaben zur Veräußerung bzw. Verbauung zu machen und uns sämtliche diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die erfolgte Abtretung dem Empfänger der veräußerten bzw. verbauten Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen. Im Falle von Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde, uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen und uns sämtliche für eine Unterbindung des Eingriffs erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6. Schadensersatz

Etwaige Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1 - 3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorbenannte Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden begehrt wird. Dies gilt nicht, wenn die Haftung auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder Leistung beruht. Jedwede Haftung ist auf bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. III. Besondere Regelungen für Warenlieferungen Bezieht sich der Vertrag ausschließlich auf die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau (Warenlieferung) so gelten ergänzend folgende Regelungen: Unsere Angebote sind stets frei bleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum) dar. Ein Vertrag kommt nur durch eine Bestellung bzw. Auftragserteilung durch den Kunden und die Annahme in Textform bzw. die Ausführung des Auftrages durch uns zustande. Auch im Falle von Warenlieferungen ist Leistungs- bzw. Erfüllungsort der Sitz unserer Firma. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden angeliefert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben. Dies gilt auch bei Teil- sowie Franko-Lieferungen. Versicherungen gegen Schä- den jedweder Art werden nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Rechnung geschlossen. Kann versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald wir ihn darüber informiert haben, dass die Ware versandbereit ist. Holt der Kunde im Falle der vereinbarten Selbstabholung die Ware trotz Mitteilung über das Bereitstehen der Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Ablauf der vorbenannten Frist auf den Kunden über. Wir nehmen die Ware nach Ablauf der vorbenannten Frist für den Kunden bis zur Abholung in entgeltliche Verwahrung. Die vorbenannte Regelung gilt entsprechend, wenn ein fester Abholtermin vereinbart ist und der Kunde die Ware zum vereinbarten Termin nicht abholt. Einer gesonderten Mitteilung an den Kunden bedarf es hierfür nicht. Die Zahlung der Ware ist bei Lieferung fällig. Ist Selbstabholung vereinbart, so ist die Zahlung bei Abholung sofort zu leisten. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

IV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vielmehr im Übrigen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Regelungen.

 

Stand: Januar 2017